Homepage » News & Presse » Interview zur Produkthaftung mit Wolfgang Rhein
Wolfgang Rhein ermutigt eindringlich alle Unternehmen, beim Thema Produkthaftung den Kopf nicht in den Sand zu stecken.
„Produkthaftung kann jeden treffen – unabhängig von Funktion und Hierarchiestufe.”
Viele denken spontan bei „Produkthaftung“ an Rückrufaktionen von Wurstwarenherstellern oder Automobilherstellern. Der Auslöser ist nicht selten ein Fehler im Entwicklungs-, Produktions- oder Prüfprozess, oder auch ein fehlerhaftes Bauteil eines Lieferanten. Die Verschiedenheit der möglichen Auslöser zeigt einerseits ein erhebliches Risiko unserer zunehmend arbeitsteiligen Wirtschaft und andererseits die Potenzierung vorhandener Fehler durch Massenproduktion. Produktsicherheits- und somit -haftungsrisiken durch in Verkehr gebrachte Produkte ziehen zwingend Rückrufe (Hardware) bzw. aufwendige Korrekturen (Software) nach sich. Im Fall von grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz drohen den betreffenden Personen – unabhängig davon, ob sie Führungskräfte- oder Mitarbeiterstatus haben – persönliche Konsequenzen nach Strafrecht. Daher muss sich ein Jeder mit dem Thema Produkthaftung auseinander setzen.
Wolfgang Rhein, Gründer und Geschäftsführer der Organisations- und Managementberatung Rhein S.Q.M. GmbH, kennt die Einstellung in Unternehmen zu dem Thema sehr genau. Er begleitet seit vielen Jahren Organisationen dabei, die Einhaltung von Kunden- und Branchenforderungen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen, bereitet Zulieferer und Hersteller auf Zertifizierungen vor und qualifiziert sie damit für weltweite Standards und Märkte. Das Thema Produkthaftung wird seiner Meinung nach immer noch sehr stiefmütterlich behandelt, den meisten Mitarbeitern eines Unternehmens sei nicht bewusst, dass das Thema auch sie persönlich ganz konkret betreffe. Aber auch bei vielen Geschäftsführern, vor allem mittelständischer Unternehmen, gibt es viel gefährliches Halbwissen und Irrtümer.
Im folgenden Interview klärt Wolfgang Rhein diese Irrtümer auf und erläutert, warum es sich absolut Keiner leisten kann, vor der Produkthaftung die Augen zu verschließen. Ferner zeigt er Lösungen auf, wie man das Risiko eines Produkthaftungsfalls minimieren kann.
Lesen Sie zum Thema Produkthaftung auch unser Qualitätsmanagement-Klischee des Monats Mai. Unter dem Titel “Meine Kunden verlangen keine Zertifizierung, also müssen wir uns nicht an Normen halten” räumt Wolfgang Rhein darin einen gängigen Irrtum aus.
Redaktion:
Herr Rhein, können Sie uns zunächst den Begriff der „Produkthaftung“ kurz erklären?
Wolfgang Rhein:
Produkthaftung ist die Haftung des Herstellers für Schäden, die Dritte erleiden, weil sein Produkt nicht die Sicherheit aufweist, die die Allgemeinheit berechtigterweise erwarten darf. Das bedeutet, dass der Hersteller haftet und ein Schaden entstanden sein muss, der mit Safety-relevanten Produktmängeln zu tun hat. „Safety-relevant“ sind die Mängel, die zu Gefahr für Leib und Leben führen können. Die Definition von „erwartbarer Sicherheit“ ist dabei nicht eindeutig und immer nachlesbar, sondern hat mit den Erwartungen der Allgemeinheit – unter Berücksichtigung aller Umstände – zu tun.
Redaktion:
Wer haftet wem gegenüber?
Wolfgang Rhein:
Es haften eigentliche Hersteller, so genannte „Quasi-Hersteller“ sowie Lieferanten fehlerhafter Komponenten (Systeme und Subsysteme eingeschlossen) gegenüber allen Geschädigten.
Redaktion:
Das würde ja bedeuten, dass Verkäufer nicht haften?
Wolfgang Rhein:
Ganz genau! Was viele nicht wissen: Wie zuvor beschrieben, haftet der Hersteller, nicht der Verkäufer für Schäden aufgrund von sicherheitsrelevanten Produktmängeln! Der Hersteller muss seine Produkte nach dem sogenannten „Stand von Wissenschaft und Technik” so entwickeln und/oder herstellen, dass sie die Sicherheit bieten, die die Allgemeinheit erwarten darf. Der Verkäufer kann dies nicht sicherstellen. Da sich jedoch dieser „Stand der Technik“ im stetigen Wandel befindet, ist in Gesetzen, behördlichen Richtlinien und Normen diese Sicherheit nur in wenigen Fällen konkret spezifiziert, es gilt stattdessen die zu erwartende Sicherheit. In manchen Produkthaftungsfällen ist diese Frage so kompliziert, dass man erst nach dem Richterspruch weiß, was zu erwarten gewesen wäre. Aber zurück zur Frage: Es gibt einen Ausnahmefall, was die Haftung von „Verkäufern“ angeht: Auch sogenannte „Quasi-Hersteller” haften. Diese sind entweder die Inhaber von an Produkten angebrachten Marken oder tatsächlich Inverkehrbringer respektive Verkäufer von Produkten, deren tatsächliche Hersteller nicht ermittelt oder preisgegeben werden.
Redaktion:
Und was geht das den einzelnen Mitarbeiter an?
Wolfgang Rhein:
Sehr viel! Nehmen wir an, ein Konstrukteur entwickelt eine Dichtung, welche brennbares Gas innerhalb einer geschützten Umgebung halten soll, und wählt dafür ein Material aus, welches unter gewissen Beanspruchungen spröde und somit durchlässig wird. Das Gas könnte während der Produktverwendung austreten und sowohl Sach- als auch Personenschäden verursachen. Das Unternehmen, für welches der Konstrukteur arbeitet, wird für jeglichen Schaden zivilrechtlich haftbar gemacht. Gegen der Konstrukteur selbst würde im Fall eines Personenschadens zusätzlich strafrechtlich ermittelt! Er muss – hoffentlich mit Unterstützung seines Unternehmens – vor Gericht nachweisen, dass er nach dem „Stand der Technik” und nicht fahrlässig oder gar wissentlich gehandelt hat. Für den Stand der Technik gibt es keine eindeutige Definition. Meine Erfahrung bringt mich zu der Definition: Stand der Technik ist das zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens verfügbare Wissen – also auch das Wissen in Gesetzen, Richtlinien, Normen, Wettbewerbsprodukten und gelernten Lektionen. Man wird also versuchen, nachzuvollziehen, welche Methoden und welche Informationen der Konstrukteur hätte kennen und verwenden müssen.
Redaktion:
Das bedeutet doch, dass nur die Ingenieure ein Problem haben?
Wolfgang Rhein:
Falsch! Jede Person, die etwas über sicherheitsrelevante Produktmängel weiß, kann persönlich haften. Das kann auch der Finanz-Controller sein, der nicht aktiv in die Entwicklung oder Herstellung des Produktes involviert ist. Erhält dieser beispielsweise den Auftrag einer Aufstellung über die kostenmäßigen Vor- und Nachteile eines potenziellen Produktrückrufs aufgrund von Sicherheitsmängeln, hat er die Pflicht zur Eskalation. Nimmt er diese nicht wahr, nimmt er potenziell billigend die Gefährdung von Menschenleben in Kauf. Auch ein Sachbearbeiter, der in einer Mail sicherheitsrelevante Informationen hinsichtlich zukünftig oder tatsächlich in Verkehr gebrachter Produkte mitbekommt, hat die Pflicht, diese Informationen zu eskalieren, sofern nicht offensichtlich bereits angemessene Management-Attention für den konkreten Fall besteht. Wie ein direkt am Produkt Beteiligter müsste er sich ggf. strafrechtlich verantworten.
Redaktion:
Herr Rhein, Sie haben ja erklärt, dass der Hersteller haftet, dann sind ja Dienstleister aufgrund ihres Geschäftsmodells schon aus dem Schneider!?
Wolfgang Rhein:
Es kommt darauf an. Für einige Dienstleister mag das durchaus stimmen, aber für viele Dienstleister auch wieder nicht! Lassen Sie mich das an einem Beispiel erklären: Ein Betreiber einer Anlage, also ein Unternehmen, das kein Produkt herstellt, muss die Sicherheit der Anlagenbenutzer aufrechterhalten. Um dies zu gewährleisten, wird der Betreiber zum einen einen Wartungsvertrag mit einem anderen Unternehmen abschließen und zum anderen beispielsweise initiale sowie wiederkehrende Beratungen bzw. Schulungen hinsichtlich Betriebssicherheit und Brandschutz durchführen. Die Wartungsnachweise des externen Wartungsdienstleisters und die internen Schulungsnachweise sind im Haftungsfall mit Personenschaden von besonderer Evidenz, beweisen sie doch, dass der Betreiber nicht fahrlässig gehandelt hat. Schließlich darf man die beschriebenen Maßnahmen erwarten, oder etwa nicht? Wahrscheinlich wird kein Leser dieses Artikels auf diese Suggestivfrage mit „Nein“ antworten, ergo: Die Allgemeinheit ist sich einig. Ohne diese Dokumentation wird es also vor Gericht sehr schwierig, den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit zu widerlegen! Und der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit hat bei Personenschäden strafrechtliche Konsequenzen.
Redaktion:
Und wenn der Kunde bei fehlerhaftem Gebrauch des Produktes zu Schaden kommt?
Wolfgang Rhein:
Gemäß allen mir bekannten Produktsicherheitsgesetzen weltweit muss jedes Produkt sowohl für den bestimmungsgemäßen, als auch für den zu erwartenden Gebrauch sicher bleiben. So weit so gut, aber auch der voraussehbare Fehlgebrauch des Produktes, auch „misuse“ genannt, ist erwartbar und kann somit haftungsbegründend sein. Folgendes ganz einfaches Beispiel soll zeigen, warum dem Entwicklungsprozess und auch der Marktbeobachtung eine besondere Bedeutung zukommt: Unternehmen, die Feuerzeuge für den deutschen Markt fertigen, werden durch eine korrekt ausgeführte Marktbeobachtung herausfinden, dass es in Deutschland üblich ist, Feuerzeuge durch Hebelwirkung zum Lösen von Kronkorken von Glasflaschen einzusetzen. Das ist ganz offensichtlich nicht der bestimmungsgemäße, aber zumindest in Deutschland ein vorhersehbarer Gebrauch – nennen Sie ihn gerne „Fehlgebrauch“. Dieser vorhersehbare „misuse“ muss im Entwicklungsprozess des Feuerzeuges beachtet werden. Kommt es in Folge dieser zu erwartenden Gebrauchsart zu Personenschäden, könnte ein Geschädigter auf Schadensersatz klagen – mit großen Erfolgschancen.
Redaktion:
Verlassen wir einmal die Ebene des tatsächlichen Herstellers: Wenn ein Lieferant den Verwendungszweck des gelieferten Umfangs gar nicht kennt, dann ist er doch nicht haftbar, oder?
Wolfgang Rhein:
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Ein Unternehmen, das beispielsweise eine Schraube fertigt und ausliefert, ist haftbar, auch wenn es gar nicht weiß, in was sein Kunde die Schraube verbaut.
Redaktion:
Was hat es mit der Marktbeobachtung auf sich?
Wolfgang Rhein:
Die jeweiligen Produkthaftungsgesetze zwingen Unternehmen sowohl zur aktiven, als auch passiven Markt- (d.h. Feld-) Beobachtung. Und das betrifft sowohl die eigenen als auch die Wettbewerbsprodukte. Denn durchlebt ein Wettbewerber einen Produkthaftungsfall, ist das beobachtende Unternehmen verpflichtet zu prüfen, ob die zugrunde liegenden Fehler, Probleme oder Ursachen für die eigenen Produkte ebenfalls relevant sein könnten. Versäumt dies das Unternehmen, so wurde das durch den Mitbewerber generierte – ggf. neue – verfügbare Wissen nicht genutzt. Ein weiterer gängiger Irrtum ist, dass viele Geschäftsführer denken, sie seien nicht persönlich haftbar, wenn sie nicht direkt am Projekt beteiligt waren. Es gilt hier aber auch nicht der Umkehrschluss, dass die Geschäftsführung immer haftet.
Redaktion:
Das klingt jetzt alles recht verworren – jetzt bitte noch mal Klartext zum Thema Strafrecht.
Wolfgang Rhein:
Im Falle eines Personenschadens greift – je nach Aktenlage und Indikatoren – zusätzlich das Strafrecht. Das bedeutet z.B. in Deutschland: Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Frage, ob und ggf. wer für einen entstandenen Personenschaden haftbar gemacht werden kann. Der Hersteller im Sinne der oben genannten Definitionen wird – ggf. unter Einbezug von Sachverständigen – ermittelt und anschließend festgestellt, ob der Stand der Technik eingehalten wurde. Ob das Produkt ausreichend genau spezifiziert, entwickelt, gemäß erwartbaren Standards produziert wurde, welche Tests zur Überprüfung des Produkts durchgeführt wurden, ob Lieferanten über relevante Merkmale ausreichend informiert wurden, Freigabe- und Bemusterungsstandards eingehalten wurden, die Zuverlässigkeit der eingesetzten Messtechnik dargestellt war, etc … Der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit ist erfüllt, wenn die Standards, die man erwartbarerweise hätte anwenden müssen, nicht angewendet wurden. Beim sogenannten Organisationsverschulden – also dem Fehlen erwartbarer und zweifelsfrei vorgegebener Standards – ist letztendlich die „oberste Leitung“, also Geschäftsführung bzw. Vorstand haftbar. Typische und erwartbare Standards sind Qualitätsvorausplanung (APQP, Reifegradabsicherung, etc.), Risikoanalysen nach FMEA-Methodik (Failure Mode and Effects Analysis), statistisch unterminierte Prüfprozesseignung, Normen zur Funktionalen Sicherheit (z.B. ISO 26262), Produktionsprozess- und Produktfreigaben, aktive Feldbeobachtung, Lessons Learned, uvm. Ist sich die Leitung also hinsichtlich dieser bzw. anderer typischer Standards nicht bewusst und wurden diese nicht wirksam eingeführt, ist potenziell persönliche Haftung denkbar, obwohl sie nicht aktiv an Entwicklung oder Herstellung des betreffenden Produktes beteiligt war. Wurden jedoch dem Stand der Technik entsprechende Standards vorgegeben – und zwar auf angemessene und wirksame Weise – muss jeder diese auch anwenden oder im Nichtanwendbarkeitsfall gemäß ebenfalls einzuführender Standards eskalieren.
Redaktion:
Und wo kann ich diese Standards finden?
Wolfgang Rhein:
Diese Standards, die man erwarten darf, sind in Gesetzen, behördlichen und sonstigen (z.B. verbandlichen) Richtlinien sowie Normen, z.B. Qualitätsmanagement-Normen, geregelt. Die Normen geben typische Prozessvorgaben. Es gibt generelle Normen wie die ISO 9001 und Branchen- sowie fall- und verfahrenstechnisch spezifische Normen wie z.B. IATF 16949 für die Automobilbranche, EN 9100 für die Luft- und Raumfahrtbranche, ISO 13485 für Medizinprodukte, GMP/GDP für Pharmazeutische Erzeugnisse, IFS/BRC/HACCP für Lebensmittel, ISO 26262 für funktionale Sicherheit, die EG-Maschinenrichtlinie für CE-Konformität uvm …
Redaktion:
Und die Norm schützt mich dann als Hersteller per se vor Produkthaftungsfällen?
Wolfgang Rhein:
Ich würde es so formulieren: Eine konsequente Einhaltung von erwartbaren Normen hilft, das Risiko von Produkthaftungsfällen enorm zu verringern. Halte ich als Unternehmen hingegen diese Standards nicht ein, haben meine Prozesse keinen nachweislichen Reifegrad und es wird schwierig in der Nachweissituation. Denn kann ich den Nachweis nicht erbringen, dass ich kein Chaosbetrieb bin, könnte der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit unterstellt werden – und zwar gut begründet.
Redaktion:
Qualitätsmanagement also als Heilsbringer, als Schutz vor dem Gefängnis?
Wolfgang Rhein:
Im Qualitätsmanagement geht es um die Organisation oder Festlegung von Rollen, erforderlichen Kompetenzen, Befugnissen, Verantwortlichkeiten und von Prozessen. Wer darf was und welche Kompetenzen und Befugnisse benötigt er dafür? Werden bei der Ausgestaltung der Prozesse die Normen berücksichtigt und werden diese Prozesse auch befolgt? Ist die Einhaltung der Mindeststandards garantiert? Lebt ein Unternehmen dies alles, werden bereits im Entwicklungsprozess mögliche Risiken wie beispielsweise voraussehbarer Fehlgebrauch des Produktes erkannt und es können so vorbeugend Lösungen gefunden werden. Eine Zertifizierung wäre noch ein zusätzliches Argument im Haftungsfall. Die Bestätigung einer dritten Partei, dass Normen eingehalten werden, hilft natürlich enorm bei der Widerlegung von gravierenden Vorwürfen im Produkthaftungsfall. Hat im Einzelfall ein stets nach Stand der Technik handelnder Hersteller dennoch einen Produkthaftungsfall verursacht, so wird die Allgemeinheit dies mit dem ebenfalls anerkannten „Restrisiko“ akzeptieren und zwar Schadensersatz und vor allem zukünftige Besserung erwarten und fordern, aber keine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz unterstellen. Resümee: Selbstverständlich muss für den Schaden Ersatz geleistet werden, aber niemand haftet persönlich im Sinne des Strafrechts.
Mit diesem Wissen muss ich sagen: Ja, Qualitätsmanagement hilft tatsächlich essentiell, Risiken für Unternehmen und deren Mitarbeiter sowie Führungskräfte zu senken!
Redaktion:
Das klingt aber nach viel Arbeit für Unternehmen. Wie kann ich das messen?
Wolfgang Rhein:
Sehr schwierig! Wenn ich saubere normenkonforme Prozesse in meinem Unternehmen habe, ich meine Ausfallrate, Primärfehler, Fehlerbaumbeiträge, etc. bestimmen und beherrschen kann, minimiere ich nachweislich die Wahrscheinlichkeit eines fehlerhaften Produktes. Wie messe ich also ein Ereignis, dass dank präventiver Maßnahmen gar nicht erst eintritt? Wie messe ich den vermiedenen Sach- und Personenschaden, die vermiedenen persönlichen Konsequenzen, die vermiedenen Kosten im Schadenfall? Die Rechtsprechung in der Vergangenheit zeigt, dass zertifizierte Organisationen mit geringerer Wahrscheinlichkeit als grob fahrlässig beurteilt werden. Das bedeutet, auch mit QM können Fehler passieren, diese werden jedoch – je nach Glaubwürdigkeit der Umsetzung – als Einzelfälle vor Gericht beurteilt. Das kann ganze Familien und Existenzen retten. Dafür lohnt sich meines Erachtens die Arbeit, auch wenn man den Lohn nicht genau messen kann! Es bleibt dabei: Qualitätsmanagement wird nicht beweisen können, was es mit seinen Methoden verhindert hat.
Redaktion:
Zum Abschluss: Was wünschen Sie sich zum Thema Produkthaftung?
Wolfgang Rhein:
Ich wünsche mir, dass sich die Geschäftsleitungen, besonders die der mittelständischen Unternehmen, auch im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht für ihr Unternehmen, seine Führungskräfte und Mitarbeiter, mit dem Thema näher befassen und eine Organisation in der Qualität einrichten, die die Allgemeinheit berechtigterweise erwarten darf. Es gibt keine Garantie für Fehlerfreiheit. Gerade deshalb müssen Werkzeuge und Prozesse zur Risikominimierung eingeführt und konsequent aufrechterhalten werden, insbesondere bei saftety-relevanten Produkten, Komponenten und Dienstleistungen.
Selbstverständlich unterstützen wir auch Ihre Organisation in allen Belangen zum Thema Produkthaftung – mit individueller inhouse-Beratung.
Unsere Produkthaftungs-Spezialisten sind aufgrund fundierter Erfahrungen zu allen Fragestellungen ansprechbar. Dabei ist es für unsere Experten unerheblich, wie viele Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen arbeiten oder in welcher Branche Sie tätig sind. Einer der Rhein-S.Q.M.-Schwerpunkte liegt aber auf der Automobilindustrie, bei der kleinste Fehler in Bauteilen schnell mit einem Personenschaden enden können.
Unser Interview-Partner
Wolfgang Rhein, Gründer und Geschäftsführer der Rhein S.Q.M. GmbH, weist dringend auf die strafrechtlichen Konsequenzen für jeden im Produkthaftungsfall sowie auf das enorme Kostenrisiko für Unternehmen hin.
Aktuelles
- Interview zur Umsetzung der IATF 16949:2016 mit Wolfgang Rhein16.04.2024 - 07:43
- Kundenzufriedenheit 202326.01.2024 - 15:58
- Interview zur Revision des VDA Band 2 mit Wolfgang Rhein02.03.2023 - 15:26
- Kundenzufriedenheit 202209.01.2023 - 10:29
- Pressemitteilung zur CQI-12 Version 3, der spezifischen Norm der Automobilindustrie für Beschichtungs-Prozessmanagement15.02.2022 - 07:50
- Kundenzufriedenheit 202110.02.2022 - 08:44