Wie Rhein S.Q.M. bereits informierte, ersetzt die AZAV seit 01. April 2012 die frühere AZWV (“Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung”). Seitdem ist eine besonders hervorzuhebende Neuerung hinzugekommen: Ab sofort benötigt jede Einrichtung, die Förder- und Bildungsmaßnahmen anbietet, die Trägerzulassung. Organisationen, die den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Bildungsmaßnahme nutzen wollen, benötigen die Zertifizierung nach AZAV.
Für folgende Bildungseinrichtungen gilt nun die AZAV-Zulassung:

  • Werkstatt für behinderte Menschen
  • Berufliche Weiterbildungen (FbW)
  • Aktivierung und berufliche Eingliederung (AbE)
  • Berufswahl und Berufsbildung (BAB)
  • Zeitarbeit / Arbeitsvermittlung
  • Private Arbeitsvermittlung
  • Transferleistungen

In der Verordnung sind alle Voraussetzungen zur Erlangen der Zulassung durch fachkundige Stellen festgelegt. Für manche der oben genannten Bildungseinrichtungen sind die Anforderungen damit stark gestiegen oder sogar ganz neu. Die notwendigen internen organisatorischen Veränderungen sollten möglichst praxisnah und lebbar, jedoch auch effektiv und konform eingeführt werden. Umso wichtiger wird eine professionelle Begleitung Ihres AZAV Projektes! Rhein S.Q.M. ist diesbezüglich bereits mehrjährig erfahren, sprechen Sie uns an!

Weitere Informationen zur AZAV.